Startseite
>
Dossiers > Sozialleistungen


  Sozialleistungen

Dossier: Sozialleistungen

Durch eine Vielzahl von Sozialleistung versucht der Sozialstaat der Bundesrepublik Deutschlad die wichtigen Ziele wie soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen. In diesem Dossier Sozialleistungen werden die wichtigsten vorgestellt: Für wen ist diese Leistung, eine kurze Historie der Leistung, Zuständigkeiten, wie kann man sie beantragen, Interessantes zum Thema drumherum. Zur Zeit gibt es im Dossier folgende Beiträge:
Sozialleistungen verstehen
Viele Sozialleistungen sind kompliziert zu verstehen, die Anträge aufwändig auszufüllen und viele Belege sind zu erbringen. Deshalb ist es nicht immer leicht seine berechtigten Ansprüche auch zu realisieren. Beratungsstellen in den Städten und auch Online-Beratungsstellen unterstützen die Ratsuchenden meistens unentgeltlich und kostenlos. Auch die staatlichen Stellen sind in aller Regel zur Beratung verpflichtet.



Elterngeld und Elterngeld plus


Finanzielle Unterstützung durch Elterngeld
Eltern, die ihre Kinder vorrangig selber betreuen, können daraus entstehende finanzielle Defizite mithilfe des Elterngeldes ausgleichen. Was Elterngeld ist, wer Anspruch hat und wie Sie es beantragen können, erfahren Sie nachfolgend.

Was ist Elterngeld?

Bereits 1996 stellte die SPD einen offiziellen Antrag, um ein Elterngeld einzuführen. Der Systemwechsel fand allerdings erst zehn Jahre später statt. Das Elterngeld sollte die Benachteiligung der Frau in dieser Hinsicht auf dem Arbeitsmarkt verringern. Ein weiteres Ziel bestand darin, die Wahl des eigenen Lebensmodells für Eltern dadurch freier gestalten zu können.

Diese finanzielle Unterstützung ist eine Transferzahlung, die der Staat abhängig vom Nettoeinkommen zahlt. Es dient als Ausgleich der Gehaltseinbußen, die Eltern in der frühen Phase nach der Geburt eines Kindes haben. Die Dauer der Zahlung ist befristet und richtet sich nach der gewählten Form (Basiselterngeld oder Elterngeld plus).

Das Basiselterngeld wird ab der Geburt für bis zu vierzehn Monate gezahlt. Die Elternteile können den Zeitraum untereinander nach Wunsch aufteilen. Ein Elternteil kann bis zu zwölf Monate für sich alleine beanspruchen. Die zwei weiteren Monate können nur in Anspruch genommen werden, wenn das andere Elternteil mindestens zwei Monate vom Elterngeld Gebrauch macht.

Seit Juli 2015 steht mit dem Elterngeld plus eine weitere Möglichkeit zur Verfügung. Wer während des Bezuges von Elterngeld in Teilzeit arbeitet, kann diese Form beantragen. Die Berechnungsbasis ist gleich, beträgt aber höchstens die Hälfte des Elterngeldbetrages. Dafür verdoppelt sich der Zahlungszeitraum. Die beiden Formen des Elterngeldes lassen sich frei miteinander kombinieren. Zusätzliche Elterngeldmonate gibt es für Eltern besonders Frühgeborener.

Wer kann Elterngeld/Elterngeld plus beantragen?

Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Wohnsitz liegt in Deutschland.
  • Ihr Kind lebt mit Ihnen in einem Haushalt.
  • Ihre durchschnittliche Arbeitszeit beträgt in einem Bezugsmonat nicht mehr als zweiunddreißig Stunden pro Woche.

Erfüllen Sie nachfolgende Bedingungen, ist eine Beanspruchung auch möglich, wenn Sie im Ausland leben:
  • Sie sind nur vorübergehend im Ausland beschäftigt und unterliegen dem deutschen Sozialversicherungsgesetz.
  • Sie sind Missionar/in oder Entwicklungshelfer/in.
  • Sie sind vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beschäftigt.

Ebenfalls Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die in Deutschland arbeiten, ihren Wohnsitz aber in einem anderen Staat der EWR, EU oder in der Schweiz haben.

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle einzureichen. Eine Antragstellung ist frühstens mit dem Tag der Geburt möglich. Um die volle Leistung zu erhalten, ist die Beantragung bis spätestens zum Ende des vierten Lebensmonats des Kindes zu stellen.

Weiteres Wissenswertes
Die Rentenversicherung berücksichtigt Ihren Elterngeldzeitraum und erkennt ihn als Erziehungszeit an. Elterngeld wird auf die individuelle Höhe des Steuersatzes angerechnet, ist selber aber steuerfrei. Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich daher eventuell auszahlen. Auch Erwerbslose haben Anspruch auf Elterngeld und erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro. Nutzen Sie die Zeit der Schwangerschaft um sich bestmöglich zu informieren und schon vorab alle Unterlagen zu sammeln. So können Sie die gesamten Vorteile des Elterngeldes schnell nutzen und die Zeit mit ihrem Baby genießen.

Nach oben


Kindergeld und Kindergeldzuschlag


Kindergeldanspruch

Erziehungsberechtigte im allgemeinen, wie Eltern, Stief- und Adoptiveltern, Großeltern und auch Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch gilt für Kinder, die in den familiären Haushalt aufgenommen wurden. Das die Erziehungsberechtigen in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz haben, wird weiter vorausgesetzt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Erziehungsberechtigen keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben, aber unbeschränkt steuerpflichtig in der Bundesrepublik sind. Bereits im Geburtsmonat entsteht der Kindergeldanspruch und gilt bis zum 18. Geburtstag des Kindes uneingeschränkt.

Nicht das Kind aber die Erziehungsberechtigen oder Eltern sind antragsberechtigt. Kindergeld erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat, auch wenn es am allerletzten Tag des Monats geboren wird. Nur wenn sich das Kind in einer Berufs- oder Schulausbildung befindet oder als ausbildungs- bzw. arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist, bleibt der Kindergeldanspruch nach dem 18. Lebensjahr weiterhin bestehen. Weiter gezahlt werden in diesem Fall Leistungen bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres. Über das 25. Lebensjahr hinaus weiter gezahlt werden die Monate, in denen gesetzliche Zivil- und Wehrdienste vom Kind abgeleistet wurden. Es spielt aber keine Rolle ob sich behinderte Kinder in einer Ausbildung oder ähnlichem befinden. Kindergeld wird ohne Altersbeschränkung gezahlt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Kindergeldzuschlag

Als Ergänzung zum Kindergeld gibt es den Kindergeldzuschlag. Wenn Alleinerziehende oder Eltern zwar finanziell den eigenen Bedarf decken können, jedoch nicht ihre eigenen Kinder unterhalten können, erhalten sie einen Anspruch auf diese Leistung. Bei höchstens 229 Euro liegt der Kindergeldzuschlag seit 1.7.2022 monatlich. Hierbei gilt eine Mindest- und auch eine Höchsteinkommensgrenze, die nicht unter- und überschritten werden darf. So haben nur die Eltern einen Anspruch auf den Zuschlag, die mit ihrem Einkommen zwischen diesen Werten liegen. Grundsätzlich Eltern einen Anspruch auf den Zuschlag, wenn das Kind unverheiratet ist, jünger als 25 Jahre ist, im elterlichen Haushalt lebt, Kindergeld bezogen wird, die Mindesteinkommensgrenze erreicht wird, die Höchsteinkommensgrenze nicht erreicht wird, der Bedarf durch den Zuschlag gedeckt wird und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.

Zahlen und Fakten:
In § 66 EStG bzw. § 6 BKGG ist die Höhe des Kindergeldes definiert. Nach der Menge der Kinder richtet sich diese. Seit 01.01.2021 werden für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro bezahlt, für das dritte dann 225 Euro und ab dem vierten jeweils 250 Euro monatlich. Nach den Anfangsbuchstaben der Kindergeldnummer richten sich die festen Auszahlungstermine sowohl für das Kindergeld als auch den Kindergeldzuschlag. Die Kindergeldnummer ist auf dem Kindergeldbescheid vermerkt.

Antragstellung

Die Eltern müssen, um Kindergeld zu erhalten, dies schriftlich beantragen. Schriftlich erfolgt der Kindergeldantrag mittels des dafür vorgesehenen Vordruck/Formular. Hierfür sind die Familienkassen grundsätzlich zuständig, diese sind in den meisten Fällen ansässig bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Bei der Behörde wird der Kindergeldantrag zusammen mit der Geburtsurkunde eingereicht. Gerechnet werden muss mir einer Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen. Hierfür können zum einen die bei den Familienkassen ausgelegten Antragsformulare oder alternativ das online Formular genutzt werden. Zuhause kann dies als PDF ausgefüllt und danach ausgedruckt werden. Seit Mai 2022 ist der Antrag für Neugeborene mit einem ELSTER Zertifikat auch komplett digital möglich.

Nach oben


Sozialhilfe und Grundsicherung


Grundgedanke der Sozialhilfe
Jede Person, die in Deutschland unverschuldet in Not gerät, soll ein sozial normales Leben führen können. Manche Menschen sind dazu nicht in der Lage und haben keinerlei Unterstützung von anderen Familienangehörigen. Daher beantragen sie Sozialhilfe. Sie soll dem Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Das Ziel, diesen Zustand zu beenden, sollte jede Person verfolgen, wen sie nicht gerade das Rentenalter erreicht hat oder krank ist.

Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird jedem Bedürftigen zugestanden. Dazu gehören altersmäßig Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben bzw. in der Kategorie Erwerbsminderung Personen, die über 18 Jahre sind. Als Erwerbsminderung wird der Umstand, dass eine Krankheit oder Behinderung vorliegt, zugrunde gelegt. Wenn die betreffende Person nicht imstande ist, täglich mindestens drei Stunden einer Beschäftigung nachzugehen, tritt die Erwerbsminderung in Kraft. Antragsteller, die ein jährliches Einkommen von 100.000 Euro und mehr haben, sind nicht berechtigt zum Erhalt der Sozialhilfe. Das Einkommen der Kinder oder Eltern wird auf diese Höhe ebenfalls überprüft. Stattdessen kann der Betreffende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Auch in diesem Falle können Eltern oder Kinder überprüft werden.

Ausschlussgründe
Gründe hierfür sind gegeben, wenn im Zeitraum der letzten zehn Jahre der Zustand der Bedürftigkeit vorsätzlich oder eventuell leichtsinnigerweise herbeigeführt wurde. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden eventuell übernommen. Die Grundsicherung ist abhängig von vorhandenem Vermögen oder Einkommen. Diese Grundsicherung wird nicht als Mindestrente betitelt.

Wie lange wird die Grundsicherung bewilligt?
Normalerweise wird diese Hilfe für 12 Monate zugesagt. Die Grundsicherung wird von den Sozialämtern bewilligt. Der Antrag muss auch dort gestellt werden. Allerdings ist zu beachten, Grundsicherung und gleichzeitig Wohngeldbezug ist nicht möglich. Hier gilt der Satz: Entweder oder. Jedes Jahr muss der Antrag neu gestellt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Überprüfung beinhaltet das gemeinsame Einkommen und Vermögen von verheirateten Paaren oder Lebenspartnern. Der nicht gedeckte Bedarf wird sozusagen „abgesteckt“. Vom tatsächlichen Bedarf wird das Einkommen und falls vorhanden das Vermögen des Empfängers und seines Ehegatten oder Lebenspartner berücksichtigt. Hilfe zum Unterhalt ist das, was im Volksmund „Sozialhilfe“ genannt wird. Die Hilfe ist vorgesehen für:
  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,.
  • Hausrat,
  • Haushaltsenergie.
Die Beantragung muss über das Sozialamt erfolgen.

Hilfe zur Pflege

Diese Kategorie wird als bedarfsorientierte Sozialleistung betitelt. Menschen, die Pflege aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes benötigen, diese jedoch nicht finanziell tragen können, erhalten Hilfe zur Pflege. Gemeint ist die ambulante Hilfe, die im häuslichen Bereich eingesetzt wird. Kranke Menschen, die unter Alzheimer leiden, müssen fremde Hilfe in Anspruch nehmen.

Information über die Grundsicherung
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die Bürger, deren Rente weit unter dem geltenden Rentenwert liegt, zu informieren. Sie müssen die Personen darauf hinweisen, dass die Grundsicherung beantragt werden kann. Gegebenenfalls müssen die Rentenversicherungsträger die Antragstellung an die zuständigen Stellen weiterreichen. Die Verpflichtung zur Unterstützung der betreffenden Bürger ist einzuhalten.

Fazit Sozialhife

Die Grundsicherung umfasst in Stichworten dargestellt:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Sicherung zur Führung eines menschenwürdigen Lebens,
  • finanzielle Hilfe bei Ausgaben für Pflegepersonal,
  • Hilfe bei Eingliederung für behinderte Menschen,
  • Belastungen in bestimmten Situationen.


Personen, die nicht für sich selbst sorgen können, erhalten Hilfe. Die Gründe sind Schwangerschaft, Krankheit oder Mutterschaft.

Nach oben


Bürgergeld (Hartz IV) – Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Das Bürgergeld dient erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Grundsicherung. Es fasst die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer einzigen Leistung zusammen. Erfahren Sie im Folgenden, mehr zu Themen wie Bezugsberechtigung, Antragstellung oder Zuständigkeit.

Das neue Bürgergeld ab 1.1.2023

Das neue Bürgergeld löst das Arbeitslosengeld II, das zum 1. Januar 2005 eingeführt wurde, ab. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
  • Die Regelsätze werden auf bis zu 502 EUR erhöht und sind zukünftig an die Inflationsrate geknüpft.
  • Das Schonvermögen wird erhöht: Im ersten Jahr auf 40 000 EUR, nach einem Jahr auf 15 000 EUR. Für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Betrag.
  • Vermögen und Angemessenheit der Wohnung wird erst nach einem Jahr geprüft.
  • Die Freibeträge für weiteres Einkommen werden erhöht.
  • Die Sanktionsmöglichkeiten, die erst wegfallen sollten, bleiben weitgehend erhalten.

Wer ist bezugsberechtigt?

Hilfebedürftige Personen zwischen 15 und 64 bis 66 Jahre alt sind berechtigt, Hartz IV in Anspruch zu nehmen. Allerdings müssen sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die Hilfsbedürftigkeit ist Grundvoraussetzung. Das bedeutet, dass dem Antragsteller und gegebenenfalls mit ihm lebende Personen (Bedarfsgemeinschaft) nicht genug Geld zur Verfügung steht, um Kosten des alltäglichen Bedarfs zu decken. Hilfebedürftigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn diese durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beendet werden kann. Prinzipiell gilt jede Arbeit als zumutbar. Ausnahmen stellen beispielsweise folgende Kriterien da:

  • der Antragsteller ist körperlich, seelisch oder geistig nicht zur Ausführung der Tätigkeit fähig
  • die Ausübung gefährdet die Erziehung eines Kindes
  • die Pflege eines Angehörigen wäre durch die Arbeit nicht mehr gewährleistet
  • ein anderer gravierender Grund vorliegt

Auch eine Erwerbstätigkeit schließt den Bezug nicht zwangsläufig aus. Eventuell besteht ein Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld.

Der Antrag auf Bürgergeld muss schriftlich im zuständigen Jobcenter des Wohnortes gestellt werden. Die jeweilige Adresse finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit oder der jeweiligen Stadtverwaltung. Anträge sind im Jobcenter oder auch im Internet als Download zum direkt ausfüllen erhältlich.

Vermögen, Sanktionen und GEZ Befreiung – weiteres Wissenswertes

Verfügt der Antragsteller oder ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft über ein Vermögen, so wird dieses angerechnet, sofern es verwertbares Vermögen ist. Dazu zählen unter anderem

  • Sparguthaben, Bausparen oder Wertpapiere
  • Hauseigentum
  • Bargeld
  • Guthaben auf einem Girokonto

Wer gegen bestimmte Pflichten verstößt (zum Beispiel Meldepflicht oder Mitwirkungspflicht), muss mit Kürzungen des Leistungsbezuges rechnen. Die Sanktionen können in mehreren Stufen erhöht werden

Wer aufgrund der vielen Informationen und Anforderungen unsicher ist, sollte einen Beratungstermin in vielen örrtlichen Beratungsstellen oder in seinem Jobcenter vereinbaren. Die jeweiligen Mitarbeiter/innen können gezielt auf Fragen eingehen und sind oft auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

Nach oben


Wohngeld


Das Wohngeld ist ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln, zu den Kosten einer Mietwohnung oder eines Heimplatzes. Es ist dem 1970 beschlossenen Wohngeldgesetz entsprungen und wurde zuletzt im Jahr 2009 neu verfasst. Seit der ersten Anwendung ist die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Wohngeldes aber gleich geblieben. Sie bezieht sich seitdem auf die Gegenüberstellung von Haushaltsgröße und Einkommen zu den Wohnkosten. Für die Beantragung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, bei dem das Datum der Antragstellung relevant für den Berechnungszeitraum ist. Den Antrag stellen, sollte stets der berechtigte Haushaltsvorstand.

Wer hat Anspruch auf Bezug von Wohngeld?

Wohngeld wird auch umgangssprachlich Mietzuschuss oder Mietbeihilfe genannt und ist ein Werkzeug des Staates zur sozialen Absicherung und der marktwirtschaftlichen Wohnungsversorgung bei Haushalten mit niedrigen Einkommen.
Mieter und Heimbewohner müssen den Mietzuschuss schriftlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde in ihrer Gemeinde, Stadt oder Kreisstadt beantragen.
Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können einen sogenannten Lastenzuschuss beantragen.

Wer ist ausgeschlossen von Wohngeld und Lastenzuschuss?

Das Wohngeld können nicht beantragen:
  • Antragsteller, die über der Einkommensgrenze liegen
  • Haushalte mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG
  • Anspruchsteller, deren errechnetes Wohngeld unter 10 Euro liegt
  • Alleinstehende Wehrpflichtige, während des Grundwehrdienstes
  • Antragsteller, die in einem Hotel oder sonstiger Herberge leben
  • Antragsteller, die vorübergehend vom Wohnort abwesend sind
  • Empfänger von Transferleistungen
  • Antragsteller, deren Leistungen auf Grund von Sanktionen weggefallen sind
  • Antragsteller, die bereits Leistungen für die Kosten der Unterkunft erhalten, zum Beispiel durch ALG 2, Erwerbsminderung, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen in besonderen Fällen.

Den Lastenzuschuss können nicht beantragen:
  • Antragsteller, die über der Einkommensgrenze liegen
  • Bezieher von Sozialleistungen im Rahmen des ALG 2 oder von Sozialgeld
  • Bezieher der Grundsicherung im Alter und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
  • Bezieher von sogenannten Transferleistungen wie Übergangsgeld und Verletztengeld

Welche Bewilligungsvoraussetzungen gelten für Wohngeld?

Um das allgemeine Wohngeld bewilligt zu bekommen, werden die folgenden Daten des Antragstellers berücksichtigt:
  • Anzahl aller im dem Haushalt zuzurechnenden Personen
  • Höhe des Gesamteinkommens aller zum Haushalt gehörenden Personen
  • Die Höhe der zuschussfähigen Mietet mit der Berücksichtigung der gültigen Höchstbeträge

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf das allgemeine Wohngeld werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Formular mit dem Antrag auf Wohngeld
  • Formular Vermieterbescheinigung
  • Mietvertrag
  • Einkommensnachweise
  • Verdienstbescheinigung
  • Nachweise Krankenversicherung
  • Aktuelle Rentenbescheide wenn erforderlich
  • Nachweise über Krankengeld wenn erforderlich
  • Für Selbständige und Gewerbetreibende: Letzter Steuerbescheid
  • Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Unterhaltsgeld usw., wenn erforderlich
  • Sonstige Nachweise für Azubis, Studenten, Personen im Wehrdienst, Schwerbehinderte
  • Falls vorhanden: Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
  • Personalausweis

Für welchen Zeitraum wird das Wohngeld bewilligt?

Liegt einer Bewilligung nichts im Wege, dann wird die zuständige Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erlassen. Die Gültigkeit beträgt dann 12 Monate ab Antragstellung. Nach Ablauf der 12 Monate muss unaufgefordert erneut ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Welche Veränderungen müssen der Wohngeldbehörde gemeldet werden?

Immer, wenn sich während der Dauer des Bezugs der Leistungen für das allgemeine Wohngeld, die persönlichen Umstände ändern, muss der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nachkommen. Änderungen können sein:
  • Das Gesamteinkommen erhöht sich um mehr als 15%
  • Die Mieter verringert sich um 15%
  • Die Anzahl der Personen im Haushalt ändert sich
  • Ein Umzug
  • Wegfall des Wohngeldanspruchs

Was ist das neue Wohngeld-Plus 2023?

Das neue Wohngeld startet am 1.1.2023. Mit dieser Wohngeldreform wird der Kreis der Berechtigten ausgeweitet und das Wohngeld wesentlich erhöht. Neu und zusätzlich ist insbesondere eine Heizkosten-Komponente durch die auch die Heizkosten bezuschusst werden. Nach oben


Rente


Wer bekommt die Alters-Rente?

Im Gegensatz zu den meisten anderen Sozialleistungen ist die Rente hauptsächlich beitragsfinanziert. Die Altersrente wird nur Personen gewährt, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und mindestens fünf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis standen, das heißt für die Rente eingezahlt haben.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger 67 Jahre. Für ältere Jahrgänge ab 1947 gibt es Übergänge von der Regelaltersgrenze von 65 Jahre. Beispielsweise ist für den Geburtsjahrgang 1955 die Regelaltersgrenze 65 Jahre und 9 Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei mehr als 35 Versicherungsjahren kann man auch früher in Rente gehen, jedoch meistens mit Abschlägen; bei mehr als 45 Versicherungsjahren ggf. auch ohne Abschläge. Auch Schwerbehinderte, Mütter die vor 1952 geboren sind und langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute können früher ohne Abschläge in Rente gehen.

Wichtig zu wissen:
  • Falls man mit Abschlägen früher in die Rente geht, sind die Abschläge dauerhaft, d.h. auch über die Regelaltersgrenze hinaus bekommt man weniger Rente.
  • Falls man die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erreicht, kann man entweder sich die gezahlten Beiträge wieder zurückerstatten lassen oder freiwillig Rentenbeiträge nachzahlen.

Beantragung der Rente

Etwa drei Monate vor Rentenbeginn sollte der Rentenantrag gestellt werden, andernfalls könnten finanzielle Engpässe beim Übergang von der Erwerbstätigkeit auftreten. Da die Rente nicht „von Amts wegen“ errechnet und ausgezahlt wird ist ein Antrag unbedingte Voraussetzung.

Im Antrag sind insbesondere noch nicht erfasste Versicherungszeiten nachzuweisen wie z.B. Ausbildungszeiten, Arbeitslosigkeit- oder Krankheitszeiten. Außerdem sind die Steueridentifikationsnummer und die Bankverbindung anzugeben.

Den Rentenantrag kann man in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Beim Antrag unterstützen können die Versicherungsämter der Städte oder auch kommunale Rentenstellen. Auch Gewerkschaften bieten häufig Rentenberatungen kostenlos an.

Weitere Rentenarten
  • Erwerbsminderungsrente – wenn man auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig ist
  • Hinterbliebenenrente – wenn man einen Angehörigen (Partner, Vater oder Mutter minderjähriger Kinder) verloren hat, der gesetzlich versichert war.
  • Erziehungsrente – wenn beispielsweise der geschiedene Ehegatte verstorben ist, man selbst ledig oder in keiner Lebenspartnerschaft ist und man noch ein minderjähriges Kind hat
  • Unfallrente – bei dauerhafter Berufsunfähigkeit durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder durch Berufskrankheiten. In der Regel ist die Berufsgenossenschaft zuständig.

Bei Beantragung der gesetzlichen Altersrente wird der Bezug einer der genannten Rentenkategorien bei der Berechnung der Rentenauszahlung berücksichtigt.

Was tun, wenn die Rente nicht reicht?

Die Grundsicherung kann kleine Renten so weit aufstocken, dass eine Altersarmut vermieden werden soll. Auch über die Hilfe zur Pflege kann man eine Unterstützung erhalten, wenn man selbst nicht für Pflegeheim aufkommen kann. Diese Hilfen sind jedoch steuerfinanziert und in der Regel bei den Sozialämtern der Kommunen zu beantragen.

Nach oben


Bafög, Schüler-Bafög und Aufstiegs-Bafög


Hinter dem Kürzel "BAföG" verbirgt sich der sperrige Begriff "Bundesausbildungsförderungsgesetz": Die Kurzform hat sich in den Sprachgebrauch eingeprägt. Im Grunde bedeutet es einen Zuschuss zu einer Ausbildung. Hier wird unterschieden zwischen einer Förderung für Schüler, Studierende oder schon Berufstätige, die sich weiterbilden.

BAföG wurde im Jahre 1971 eingeführt, um eine Chancengleichheit zu gewähren. Unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern sollte jedem Abiturienten die Möglichkeit eines Studiums eröffnet werden.

BAföG für Studierende

Der Satz für Studierende und Auszubildende wird immer wieder mal erhöht. Er liegt nunmehr bei bis zu € 861,- pro Monat (2022), inclusive eines Mietkostenzuschusses. Wer bei den Eltern lebt, muss mit einem Abzug von € 198 rechnen.

Der Zuschuss wird nur zu einer Erstausbildung gewährt; das Höchstalter beträgt 30 Jahre oder 35 Jahre bei einem Master-Abschluss. Ausnahmen sind in Härtefällen möglich.

Das Vermögen der Antragsteller wird überprüft, allerdings bis zu einem Wert von € 7.500 nicht angetastet. Dies gilt auch für den Besitz eines Autos. Auch die Vermögensverhältnisse der Eltern werden in der Antragsbewilligung berücksichtigt. So soll vermieden werden, dass Kinder reicher Familien in den Genuss öffentlicher Fördermittel gelangen, die sie nicht benötigen.

Die Zuschüsse werden an deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger sowie an EU-Bürgerinnen und -bürger (unter gewissen Bedingungen) vergeben. Nicht-EU-Angehörige haben per Gesetz gewisse Kriterien zu erfüllen, um bezugsberechtigt zu sein.

Die Rückzahlung
In der Regel muss die Hälfte des im Verlauf der Ausbildung der gewährten Förderung bezahlt werden. Der Rest ist einfach ein Zuschuss zur Ausbildung. Der Darlehensanteil des BAföG muss zurück bezahlt werden. Die Regularien sind indes sehr freundlich: Fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung wird in sehr moderaten Raten eine monatliche Rückzahlung eingefordert.

BAföG für Schüler

Auch Schüler können über einen Bildungszuschuss gefördert werden. Auch hier spielen in der Regel die finanziellen Verhältnisse der Familie eine tragende Rolle. Kindern aus Familien mit geringem Einkommen wird ein Zuschuss gewährt. Schülern wird in der Regel kein Mietzuschuss eingeräumt. Entsprechend reduziert sich die Höhe der Förderung etwa gegenüber Studierenden.

Keine Rückzahlung
Das BAföG für Schüler ist nicht rückzahlungspflichtig. Es ist auch unabhängig davon, ob Schülerinnen und Schüler einen Schulabschluss erreichen. Auch bei Schülern wird ein eigenes Grundvermögen (Sparbuch) berücksichtigt und bis zu einem Guthaben von € 7.500,- freigestellt.

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG ist aus dem Meister-BAföG hervorgegangen und ist jetzt im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geregelt. Hier werden insbesondere Vorbereitungen auf 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in gefördert. Es können sowohl Vollzeitmaßnahmen, Teilzeitmaßnahmen als auch Fernlehrgänge oder mediengestützte Lehrgänge gefördert werden. Die Förder- und Rückzahlungsbedingungen sind entsprechend unterschiedlich.

Mit den BAföG-Förderungen hat die Bundesrepublik eine Grundlage geschaffen, um insbesondere jungen Menschen eine Teilhabe für eine gelungene Zukunft zu schaffen. Weitere Infos zu BAföG & Co: www.bafoeg-faq.de




Online Beratungsstellen
Portal Online-Beratungsstellen in Deutschland